Satzung


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Satzung-Islandpferde_2012.pdf
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S a t z u n g
1. Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen: "Islandpferdefreunde Vorderer Hunsrück e.V.".
Er soll mit diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Kümbchen/Simmern.
2. Zweck:
Der Verein wird die Islandpferdereiterei im Sinne eines Ausgleichssportes und zur
Vertiefung der Tief- und Naturliebe fördern, insbesondere die Jugend an die
Islandpferdereiterei heranführen und unter den Mitgliedern geselligen Umgang
pflegen.
Weiter wird der Verein über Haltung und Zucht von Islandpferden Aufklärung geben
und sich in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Pferdestammbuch für die
Reinzucht einsetzen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Eintritt von Mitgliedern:
Mitglied des Vereins kann werden, wer ein Islandpferd besitzt und jeder, der ein
ernsthaftes und ersichtliches Interesse an den gestellten Zielen des Vereins
bekundet.
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der
Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Der Antrag zum Beitritt in den Verein kann
vom Vorstand mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden.
4. Austritt von Mitgliedern:
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden
des Vereins austreten. Die Erklärung muss schriftlich bis zum 15.11. eines Jahres
erfolgen, um die Beendigung der Mitgliedschaft bis zum 31.12. des entsprechenden
Jahres zu bewirken.
5. Ausschluss von Mitgliedern:
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt
die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen
erforderlich ist.
6. Mitgliedsbeitrag:
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
7. Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Sportwart
6. dem Jugendwart
7. dem Freizeitwart
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl findet jährlich im Rahmen der Mitgliederversammlung
statt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 12. Lebensjahr beendet haben.
Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.
8. Die Mitgliederversammlung:
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe
angegeben werden.
9. Einberufung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
10. Ablauf der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden
Vorsitzendenden oder von einem von der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter geleitet.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Antrag wird in
geheimer Wahl gewählt.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
¾ der Stimmen erforderlich. Zwei Vertreter der Mitgliederversammlung führen eine
Kassenprüfung nach Offenlegung der finanziellen Verhältnisse durch den Kassenwart
durch.
11. Protokollieren von Beschlüssen:
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von
dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
12. Auflösung des Vereins:
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der schriftlichen Zustimmung von 4/5 aller
Mitglieder. Eventuelles Restkapital des Vereins wird einem gemeinnützigen Zweck
zugeführt.